Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der Firma
NCS Network Computing Solutions
§ 1 Geltung
1. Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu
diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
Abweichenden Bedingungen des Vertragspartners widersprechen
wir hiermit ausdrücklich.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von
uns schriftlich bestätigt sind. Sie gelten nur für den Vertrag, auf welchen sich die
Bestätigung bezieht.
3. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nichtausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
§ 2 Angebot, Auftrag
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; dies gilt auch für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden. Der Besteller ist an seinen uns erteilten
Auftrag 4 Wochen ab Eingang bei uns gebunden.
2. Uns erteilte Aufträge sind erst dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt sind. Dies gilt auch für Aufträge, die über Vertreter erteilt wurden. Der
Auftrag kommt somit ausschließlich mit dem Inhalt zustande, der sich aus unsererschriftlichen Auftragsbestätigung und diesen Geschäftsbedingungen sowie etwa
bestehenden schriftlichen Zusatzregelungen ergibt.
3. Wird uns nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des Bestellers bekannt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzverpflichtungen unsererseits
sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Gleiches gilt, wenn sich die Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualitäten von
Zulieferungen oder sonstigen Leistungen Dritter, von denen die ordnungsgemäße
Ausführung des uns erteilten Auftrages abhängt, wesentlich ändern, oder wenn
nach Vertragsschluss Umstände eintreten, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere
Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen, sofern
uns hierdurch eine Vertragserfüllung unzumutbar wird, z.B. auch bei Wechselkursänderungen
gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses von mehr als 5 %.
§ 3 Lieferumfang
1. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben
oder ausdrücklich vereinbart ist.
2. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes
Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder
Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie
dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns
der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch
solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen
oder Leistungen übertragen haben.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine und Lieferfristen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen
Erklärung unsererseits; sie beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung zu
laufen, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Soweit bei der Ausführung des Auftrages Mitwirkungshandlungen des Bestellers
erforderlich sind, so ist deren ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung Voraussetzung
für die Einhaltung unserer Lieferfristen.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist
angemessen.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von
Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
haben wir auch bei verbindlich zugesagten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen
sowie das verspätete Eintreffen von Zulieferungen von Material oder Leistungen.
In solchen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferungen oder Leistungen um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder - wegen des noch nicht erfüllten Teils - ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch,
wenn die Umstände beim Unterlieferanten eintreten.Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn
sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst
mitteilen.
3. Führt die Behinderung zu einer länger als 6 Wochen dauernden Lieferverzögerung,
so ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche
sind in solchen Fällen ausgeschlossen.
4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine oder Fristen zu
vertreten haben oder wenn wir uns im Verzug befinden, so hat der Käufer Anspruch
auf eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes pro vollendeter
Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes
der vom Verzug betroffenen Lieferung oder Teillieferung. Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, daß uns Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit anzulasten ist.
5. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.
6. Verzögert sich eine Lieferung aufgrund eines Bestellerwunsches und stimmen wir
dem im Einzelfall zu, so wird versandfertig gemeldete Ware auf Kosten des Bestellers
eingelagert. Im Firmenlager werden 1 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem
Monat pauschal berechnet. Die Verrechnung weiterer Kosten behalten
wir uns gegen Nachweis vor. Die Zahlungspflicht gemäß § 6 bleibt hiervon unberührt.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer
angemessene Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und
den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
§ 5 Gefahrübergang, Versand
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung von uns für den
Versand bereitgestellt ist, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung
übernommen haben.
2. Der Versand erfolgt in ordnungsgemäßer Verpackung. Eine Haftung für Bruch,
Diebstahl und dergleichen ist ausgeschlossen, auch wenn bei Übernahme eine
Frankolieferung vereinbart wurde.
3. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers sind wir bereit, eine Transportversicherung
abzuschließen. Maßgebend für etwaige Entschädigungen sind die Bedingungen
der Versicherungsgesellschaft.
4. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten
hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller
über.
5. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Besteller unbeschadet der Rechte aus § 10 entgegenzunehmen.
§ 6 Preise
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ohne Aufstellung
oder Inbetriebnahme ausschließlich Verpackung, jedoch zuzüglich Versandspesen,
Versicherung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Eine etwaige Verzollung ist Sache des Empfängers.
Kartonverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
Dasselbe gilt für Mehrwegverpackung. Bei frachtfreier Rücksendung im
gebrauchsfähigem Zustand erfolgt eine Rückerstattung.
2. Will der Besteller einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise stornieren, so bedarf
dies unserer Zustimmung. Bei teilweiser Stornierung sind wir berechtigt, eine
Nachberechnung auf der Grundlage des für geringere Stückzahlen geltenden höheren
Stückpreises vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für Abrufaufträge und
wenn sich vereinbarte Teillieferungen reduzieren, ohne daß der Gesamtauftrag
verringert wird. Außerdem behalten wir uns die Berechnung von Stornogebühren
und die Berechnung bereits beschafften Materials vor.
§ 7 Aufstellung und Inbetriebnahme
Für jede Art von Aufstellung und Inbetriebnahme gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart, folgende Bestimmungen:
a) Der Besteller hat - soweit nichts anderes vereinbart - auf seine Kosten zu übernehmen
und rechtzeitig zu stellen:
1. Hilfsmannschaften und sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten
Werkzeug in der erforderlichen Zahl,
2. branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,
3. die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -stoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen und andere Vorrichtungen,
4. Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle,
Heizung und allgemeine Beleuchtung,
5. bei der Aufstellungsstelle für die Aufbewahrung von Geräten, Apparaturen,
Materialien, Werkzeugen usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare
Räume und für das Inbetriebnahmepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen entsprechender
angemessene sanitäre Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres
Besitzes und des Inbetriebnahmepersonals die Maßnahmen zu treffen,
die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
b) Vor Beginn der Aufstellungs- und Inbetriebnahmearbeiten hat der Besteller die
erforderlichen Angaben zur Vorbereitung und Durchführung der Aufstellungs- und
Inbetriebnahmearbeiten unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
c) Vor Beginn der Aufstellung oder Inbetriebnahme müssen die für die Aufnahme der
Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle vorbereiteten
Arbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Inbetriebnahme
sofort nach Ankunft des entsprechenden Fachpersonals begonnen und ohne
Unterbrechung durchgeführt werden kann.
d) Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände ohne unser
Verschulden, so hat der Besteller in angemessenem Umfang unsere Kosten für
die Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Inbetriebnahmepersonals
zu tragen.
e) Den Aufstellern oder dem Inbetriebnahmepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeitnach bestem Wissen zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den
Aufstellern oder dem Inbetriebnahmepersonal eine schriftliche Bescheinigung über
die Beendigung der Aufstellung oder Inbetriebnahme unverzüglich auszuhändigen.
f) Wir haften nicht für die Arbeiten unserer Aufsteller oder unseres Inbetriebnahmepersonals
oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung
und der Aufstellung oder Inbetriebnahme zusammenhängen oder soweit dieselben
vom Besteller veranlasst sind.
g) Falls wir die Aufstellung oder Inbetriebnahme gegen Einzelberechnung übernommen
haben, gilt außer den obigen Bestimmungen noch die folgende:
Der Besteller vergütet uns die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze
für Arbeitszeit, Reisezeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
§ 8 Zahlung
1. Die von uns in Rechnung gestellten Beträge sind sofort ohne Abzug frei Zahlstelle
zu leisten. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.
2. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist durch den Besteller sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
bleibt vorbehalten.
3. Im Falle des Zahlungsverzuges oder wenn uns wesentliche Veränderungen in den
Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt werden, sind wir berechtigt, unsere
Forderungen fällig zu stellen und Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen.
Daneben sind wir berechtigt, nach Fristsetzung vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten.
4. Der Besteller ist uns gegenüber zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden,
nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitigsind.
5. Unsere Vertreter, Reisenden oder Verkäufer sind ohne besondere Vollmacht zur
Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt.
6. Im Exportgeschäft ist die Vorlage der Zahlungsdokumente Voraussetzung für die
Auslieferung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen unsererseits stehen unter dem einfachen und verlängerten
Eigentumsvorbehalt bis zum Ausgleich aller Zahlungsansprüche, die wir gegen
den Besteller aus der Geschäftsverbindung haben.
2. Unsere gelieferten Waren bleiben solange in unserem Eigentum. Verarbeitungen
und sonstige Bearbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Hersteller,
jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung,
so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass wir Miteigentum an der einheitlichen
Sache entsprechend unserem Anteil am Rechnungswert erhalten.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen,
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Besteller bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Einzug dieser abgetretenen
Forderungen durch den Besteller erfolgt in widerruflicher Weise. Wir können
diese Zession offenlegen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten und Forderungen
freizugeben, wenn diese mehr als 20 % über unseren Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung
zum Besteller betragen.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller umgehend auf unser
Vorbehaltseigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung derHerausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Der Besteller istzur Herausgabe bzw. zur Abtretung verpflichtet. Soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz
zur Anwendung kommt, gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§ 10 Gewährleistung, Haftung
1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn es unwesentliche Beanstandungen
gibt, vom Besteller entgegenzunehmen.
2. Wir gewährleisten, dass unsere Lieferungen und Leistungen frei von Fabrikations-
und Materialfehlern sind. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
3. Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind vom Besteller sofort nach Übernahme
bzw. Anlieferung zu überprüfen. Alle erkennbaren Mängel müssen innerhalb von 8
Tagen nach Empfang der Ware uns schriftlich mitgeteilt sein. Bei verdeckten Mängeln
gilt diese Frist ab Entdeckung.
4. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrügen stehen dem Besteller das
Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises bzw. das Recht zur Rückgängigmachung
des Vertrages zu, sofern wir nicht nach unserer Wahl nachbessern oder eine Ersatzlieferung
vornehmen bzw. sofern Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht scheitern.
5. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung
der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses
zustehen.
6. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die auf eine ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen
sind, sofern die Schäden nicht auf einem groben Verschulden unsererseits beruhen.
7. Zur Vornahme aller nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung uns
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung
befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und
zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen
sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen undvon uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
§ 11 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Wird uns die uns obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die
allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Bestellerberechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch
des Bestellers auf 10 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung
oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden kann. Schadenersatzansprüche des Bestellers, die über die
genannte Grenze in Höhe von 10 v.H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend
gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 4 Ziff. 2 die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder
auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst,
soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite
des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitteilen, und zwar auch dann,
wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Für Verträge, die mit uns geschlossen werden, kommt ausschließlich deutsches
Recht, jedoch unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts, zur Anwendung,
sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dieser Vereinbarung entgegenstehen.
2. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt unser Hauptfirmensitz bzw. das für den
Hauptfirmensitz zuständige Gericht als vereinbart, sofern nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen dieser Vereinbarung entgegenstehen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird
hierdurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 02.01.2005
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